Glossar

Es liegt uns viel daran, das komplexe Thema Vorsorge so verständlich wie möglich zu erklären. Doch manchmal kommen auch wir nicht darum herum, Fachbegriffe zu verwenden. In unserem Glossar erklären wir diese kurz und leserfreundlich.

AHV

Steht als Abkürzung für «Alters-und Hinterlassenenversicherung», Teil der 1. Säule, siehe «Drei-Säulen-Konzept».

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) regeln die für alle Vertragsparteien in gleicher Weise gültigen Bestimmungen. Sie sind ein integrierter Bestandteil des Versicherungsvertrages.

Bei der Ausgestaltung der AVB sind die Gesellschaften an das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gebunden. Dieses Gesetz enthält gewisse Bestimmungen, die durch Vertragsabrede überhaupt nicht, andere, die nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen. So sind die AVB vielfach der Niederschlag gesetzlicher Bestimmungen. Zudem unterliegen die AVB der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Privatversicherungen (BPV). Durch diese strenge Kontrolle sind die Interessen des Versicherten in jedem Fall bestens gewährleistet. Da die AVB zum Vertragsinhalt gehören, müssen sie vorgängig oder spätestens vor Einreichung des Antrages dem Versicherungsnehmer abgegeben werden. Nachdem dies meistens in separater Form geschieht, lassen sich die Gesellschaften Empfang und Annahme der AVB durch den Versicherungsnehmer im Antragsformular bestätigen.

Altersguthaben

Im Rahmen der beruflichen Vorsorge wird jedem Versicherten ein bestimmter Prozentsatz seines koordinierten Lohnes gutgeschrieben, sog. Altersgutschriften, die das Altersguthaben bilden. Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus den individuellen Altersgutschriften, den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und den allfälligen Einlagen sowie auf diesen Beträgen vergüteten Zinsen. Für die Verzinsung ist der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz massgebend

Altersgutschriften

Die Altersgutschriften sind jener Teil des Vorsorgeaufwandes, welcher angespart wird. Sparbeiträge leisten sowohl die Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber. Die Altersgutschriften gemäss BVG werden in Prozenten des versicherten Lohnes jährlich berechnet.

Alterskapital

Einmalige Leistung, welche die Vorsorgeeinrichtung dem Versicherten zum Zeitpunkt, in dem er das Rücktrittsalter erreicht hat, bar ausbezahlt. Im Unterschied zu dieser einmaligen Zahlung kann das Altersguthaben auch als Rente bezogen werden.

Altersleistung

Leistungen der AHV, der beruflichen Vorsorge und der überobligatorischen Versicherung, die bei Erreichen des Rentenalters vom Versicherer erbracht werden. Dazu gehören eine Altersrente, Kinderrente, Hilflosenentschädigung sowie Beiträge für Hilfsmittel.

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist seit 1948 in Kraft. Sie wurde mehrmals revidiert. Die AHV stellt zusammen mit der IV die sogenannte 1. Säule des Drei-Säulen-Konzepts dar.

Sie dient der Existenzsicherung. Die AHV gehört zu den obligatorischen Versicherungen. Obligatorisch versichert sind alle, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Die AHV entrichtet Alters- und Hinterlassenenrenten, sowie Hilflosenentschädigungen und Hilfsmittel an Altersrentner.

Anspruchsberechtigt sind alle Versicherten und deren Hinterlassenen. Für Ausländer gelten Sonderbestimmungen.

Anlagestiftung

Eine Anlagestiftung bietet fondsähnliche Anlageprodukte an, die ausschliesslich schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen der 2. und 3. Säule vorbehalten sind. Diese Anlageprodukte sind von der Ertragssteuer befreit. Ihre Anteile (Ansprüche) können einkommenssteuerfrei abgegeben werden. Ihre Ausschüttungen erfolgen ohne Abzug von Verrechnungsteuern. Die Anlagestiftungen zeichnen sich durch Mitwirkungsrechte der Anleger in den Organen der Stiftung aus.

Anlagevorschriften

Anlagevorschriften sind gesetzliche Bestimmungen, die die Anlage des Vermögens der Lebensversicherungsgesellschaften und der Personalvorsorgeeinrichtungen nach den Kriterien Sicherheit, Rendite und Liquidität regeln. Zu diesem Zweck kann der Gesetzgeber einen Katalog der zulässigen Anlagen aufstellen oder beispielsweise gewisse Anlagen verbieten.

Annahme

Mit der Annahme des Lebensversicherungsantrages durch die entsprechende Gesellschaft ist diese an die im Antrag festgehaltenen Leistungen und Prämien gebunden. Sie hält diese in der Police fest.

Spätere Änderungen des Risikos, z.B. des Gesundheitszustandes, des Berufes oder des Wohnortes spielen keine Rolle.

Der Versicherungsnehmer bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Antrag, dass er mit den darin vereinbarten Leistungen und Prämien einverstanden ist, und dass er die damit verbundenen Bedingungen annimmt.

Anschlussvertrag, berufliche Vorsorge

Hat ein Arbeitgeber keine eigene Vorsorgeeinrichtung errichtet, so schliesst er sich mit einem Anschlussvertrag einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an. Der Anschlussvertrag umschreibt die gegenseitigen Rechte und Pflichten und regelt unter anderem die Dauer, die Kündigung und die Auflösungsmodalitäten des Vertrages.

Anspruchsberechtigter

Person, der ein Versicherungsanspruch kraft eigenen oder abgeleiteten Rechtes im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses zusteht

(Versicherungsnehmer, mitversicherte Personen in der Haftplichtversicherung und in der kollektiven Personenversicherung, Begünstigte).

Antrag

Antrag ist die Willenserklärung, mit welcher der Antragsteller verbindlich seinen Willen mitteilt, einen Vertrag abschliessen zu wollen, so dass es für das Zustandekommen des Vertrages nur noch der zustimmenden Gegenerklärung (der Annahme) des Empfängers bedarf.

Der Antrag für den Abschluss eines Versicherungsvertrages geht normalerweise vom Versicherungsinteressenten (dem zukünftigen Versicherungsnehmer) aus. Er muss alle objektiv wesentlichen Vertragspunkte (versicherte Gefahr, versicherter Gegenstand, Versicherungsleistung, Prämie, Beginn und Dauer der Versicherung) und allenfalls weitere Punkte, die eine Partei als wesentlich bezeichnet hat, enthalten. Üblicherweise wird bei der Antragstellung ein Antragschein verwendet. Die AVB sind entweder darin enthalten oder es wird auf sie verwiesen. Sie müssen im letzteren Fall dem Antragsteller vor Einreichung des Antrages übergeben worden sein, ansonsten der Antrag unverbindlich ist. Der Antragsteller bleibt von der Absendung an 14 Tage an den Antrag gebunden (ist eine ärztliche Untersuchung notwendig, beträgt die Frist 4 Wochen). Innerhalb dieser Frist kann der Versicherer die Annahme erklären, was den Vertragsschluss bewirkt. Trifft die Annahmeerklärung (üblicherweise geschieht dies durch Zustellung der Police oder Rechnungstellung für die erste Prämie) verspätet oder mit Änderungen in Bezug auf wesentliche Vertragspunkte beim Antragsteller ein, so stellt dies einen neuen Antrag des Versicherers an den zukünftigen Versicherungsnehmer dar, den dieser anzunehmen hat, damit der Vertrag zustande kommt.

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähig ist eine Person, die nach ärztlichem Ermessen wegen ihres Gesundheitsschadens im bisherigen Beruf oder im bisherigen Arbeitsbereich nicht mehr tätig sein kann. Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit Erwerbsunfähigkeit.

Auffangeinrichtung

Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung. Sie versichert zwangsweise jene Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen. Ein freiwilliger Anschluss an die Auffangeinrichtung ist ebenfalls möglich. An sie müssen zudem jene Freizügigkeitsleistungen überwiesen werden, die nicht anderweitig überwiesen werden können.

Aufsichtsbehörde

Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche alle Personalvorsorgeeinrichtungen mit Sitz in seinem Gebiet beaufsichtigt. Sie wacht darüber, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden und führt das Register für die berufliche Vorsorge.

Die Aufsichtsbehörden unterstehen der Oberaufsicht des Bundesrates. Diese wird durch das Bundesamt für Privatversicherungen oder das Bundesamt für Sozialversicherung wahrgenommen.

Austrittsleistung (BV)

Altersguthaben der beruflichen Vorsorge, das einer versicherten Person bei Stellenaufgabe gutgeschrieben oder mitgegeben wird.

Autonome Kasse

Vorsorgeeinrichtung, welche neben der Anlage des Vermögens auch die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität vornimmt.