Glossar

Es liegt uns viel daran, das komplexe Thema Vorsorge so verständlich wie möglich zu erklären. Doch manchmal kommen auch wir nicht darum herum, Fachbegriffe zu verwenden. In unserem Glossar erklären wir diese kurz und leserfreundlich.

Gebundene Vorsorge

Die gebundene Vorsorge verkörpert das steuerprivilegierte Sparen im Hinblick auf die Altersvorsorge. Sie ist gedacht zur Ergänzung der 1. und 2. Säule.

Weil die zurückgelegten Mittel ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen müssen, wird diese Form als "gebunden" bezeichnet. Da das Sparen steuerprivilegiert ist, sind aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Einschränkungen beim Abschluss, der Gestaltung und bei der Verfügung der Ansprüche vorhanden. Neben der Altersvorsorge lassen sich auch Tod und Invalidität individuell und bedarfsgerecht gestalten und kombinieren. Als anerkannte Vorsorgeformen gelten die gebundene Vorsorgeversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft und die gebundene Vorsorgevereinbarung bei einer Bankstiftung.

Goldene Regel

Die Goldene Regel ist erfüllt, wenn während längerer Zeit die Steigerung der Löhne in Prozenten gleich hoch ist wie der technische Zinsfuss. Ist die Goldene Regel erfüllt, so wird das Vorsorgeziel des BVG erfüllt.

Grenzsteuersatz

Auch als marginaler Steuersatz bezeichnet. Nicht zu verwechseln mit dem effektiven, also durchschnittlichen Steuersatz.

Gruppenversicherung

Planmässige Versicherung für eine generell umschriebene Gruppe. Die Abdeckung aller BVG-Leistungen mit einer Gruppenversicherung ist möglich.

Gütergemeinschaft

Derjenige Güterstand, der das Gesamtgut (Vermögen und Einkünfte der Ehegatten) und das Eigengut jedes Ehegatten (persönliche Gegenstände und Genugtuungsansprüche) umfasst. Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt, das Eigengut steht dem jeweils berechtigten Ehegatten zu.

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe, sei dies durch Scheidung oder Tod eines Ehepartners oder bei Wechsel des Güterbestandes. In diesem Moment hat die Verteilung des vorhandenen Vermögens der Ehepartner in diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung des anwendbaren Güterstandes (ordentlicher Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung) und allfälliger Eheverträge zu erfolgen.